Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in NRW wurde bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Umsatzsteuergesetz / UStG) eines Kfz-Händlers beanstandet, dass er beim Ankauf von Gebrauchtwagen anderer Händler Rechnungen erhalten hat, die keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, wonach die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung bei dem Auto erfüllt sind. Hintergrund: Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände besteht gemäß § 25a UStG die Möglichkeit, nicht den vollen Kaufpreis der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen, sondern nur die Differenz (Marge) zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis. Voraussetzung ist jedoch u. a., dass beim Ankauf keine USt zum Regelsteuersatz von 19 Prozent angefallen ist. Somit sind z. B. Fahrzeuge begünstigt, die der Kfz-Händler von Privatpersonen erwirbt oder von anderen Händler, die ihrerseits die Differenzbesteuerung anwenden. Und hier liegt in dem Praxisfall der Casus knacksus.

Es stellt sich für den geprüften Unternehmer die Frage, ob er auf die Abwicklung durch den Kollegen vertrauen darf und aus der Abrechnung „Brutto gleich Netto“, also ohne Ausweis der Umsatzsteuer, entnehmen darf, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung auch bei dem anderen Kfz-Händler vorgelegen haben. Oder kann das Finanzamt auf einen qualifizierten Hinweis bezüglich § 25a UStG in der Rechnung über den Ankauf bestehen?

Aus dem Gesetz (§ 14a Abs. 6 UStG) ergibt sich nur, dass bei der Veräußerung von Gebrauchtgegenständen gemäß § 25a UStG der Veräußerer verpflichtet ist, in der Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“ aufzunehmen. Der Käufer hat zwar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung des Wiederverkäufers. Dieser öffentlich-rechtlichen Regelung kann aber nicht entnommen werden, dass bei einem Verstoß des Vorlieferanten der Käufer die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG nicht nutzen darf.

Der geprüfte Kfz-Händler hat daher gute Chancen, die erheblichen Nachforderungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwenden. Das gilt auch, weil er zu den Vorlieferanten laufende Geschäftsbeziehungen unterhielt und aus Gesprächen oder sogar Vertragsunterlagen die Historie der betroffenen Fahrzeuge kannte. Rechnungen mit dem Hinweis „Kein MwSt-Ausweis möglich“ o. ä. reichen für den Nachweis jedenfalls aus. Die Forderung eines qualifizierten Hinweises in der Rechnung auf § 25a UStG ist als überzogene „Förmelei“ abzulehnen.

Nur wenn der Händler beim Erwerb Vorsteuer abgezogen oder bei der Veräußerung Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat, ist die Anwendung von § 25a UStG nicht möglich. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall entschieden (Urteil vom 23.05.2014, Az. 1 K 2537/12 U). Für die Rechtsauffassung des Finanzamts, wonach der Wiederverkäufer für die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG eine Eingangsrechnung mit einem qualifizierten Hinweis gemäß § 14a Abs. 6 UStG erhalten haben muss, findet sich eine Grundlage weder in dem deutschen UStG noch in der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

C° Dipl.-Finw. Detlef Arendt, Steuerberater, Haan (Rheinl.)