Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zugunsten der Steuerzahler folgendes Urteil gefällt: „Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO). Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.“ (Urteil vom 15.10.2019, Az. VII R 6/18)

Somit musste das Finanzamt in dem Streitfall einen gepfändeten Pkw und ein Motorrad an den Halter zurückgeben, weil er sowohl gegen den Durchsuchungsbeschluss als auch gegen die Pfändung erfolgreich Rechtsmittel eingelegt hatte. Die meisten Bürger vermuten nicht, wie oft solche Durchsuchungsbeschlüsse erhebliche Fehler enthalten. Oft sind die rückständigen Steuern nicht korrekt angeben worden. Oder die Angaben zum betreffenden Objekt sind nicht richtig. Im vorliegenden Fall wurden die zu vollstreckenden Beträge gar nicht genannt.

Bei dem Schuldner ließen die Vollziehungsbeamten des Finanzamts, nachdem sie ihn erneut nicht angetroffen hatten, wegen der Rückstände in Höhe von ca. 1.665 € die Hintertüre zu dessen Einzelgarage in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho.

Die Pfändungen kassierte aber der BFH jetzt zum Glück wieder, weil der Schuldner zusätzlich gegen die Pfändung Einspruch erhoben hatte. Wichtig ist auch, dass die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss rechtzeitig, also noch vor Abschluss der Maßnahme, erhoben wird. Das kann vorab mündlich gegenüber dem zuständigen Beamten erfolgen, sollte aber zur Sicherheit auf jeden Fall zusätzlich kurz schriftlich per Fax an das in dem Beschluss angegebene Gericht wiederholt werden. In dem Streitfall musste das Finanzamt zusätzlich den Schaden an der aufgebrochenen Tür und andere Kosten ersetzen, einschließlich der Honorare für die Rechtsberatung.

C° Dipl.-Finw. Detlef Arendt, Steuerberater, Haan (Rheinl.)